Bäume und Einfriedungen neben Gemeindestraßen

Bäume und Einfriedungen neben Gemeindestraßen

29.08.2025

Entlang von öffentlichen Gemeindestraßen und -plätzen kommt es immer wieder zu Sichtbeeinträchtigungen auf Grund von Ästen und Stauden, welche von privaten Grundstücken auf die Fahrbahn hängen. 

Gerade bei nasser Witterung, insbesondere bei Schneefall, werden größere Fahrzeuge, wie z.B. Müllwagen, Schneeräumfahrzeuge, Zuliefer-LKW, Feuerwehrfahrzeuge usw. extrem am Ein- und Durchfahren behindert.

Außerdem sind viele Straßenlampen so zugewachsen, dass die Beleuchtung der Gemeindestraßen und -plätze sehr eingeschränkt wird.

Die betreffenden Grundbesitzer werden deshalbaufgefordert, ihre Bäume und Sträucher zurückzuschneiden und somit eine gefahrlose Befahrung sowie die ordnungsgemäße Beleuchtung der Gemeindestraßen wieder zu gewährleisten. 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Hecken etc., welche direkt an die Gemeindestraßen und Wege angrenzen, die Schneeräumung beeinträchtigen und dadurch beschädigt werden können.

Die Gemeinde Tannheim übernimmt hierfür keine Haftung!

 

Für die Gemeinde Tannheim 

Der Bürgermeister

Ing. Harald Kleiner e.h.

 

AUSZUG AUS DERSTVO:

§ 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.

(1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und der gleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

(3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2009)

(5) Frischgestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen, solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.